Mehrwertsteuer und Leistungskombinationen: ein komplexes Duo!

Corinne Nusskern – 02. März 2023
Auch wenn der Schnee vielerorten etwas rar ist, dauert die Ski- und Winterferiensaison noch an. In dieser Zeit bieten viele Hotels diverse Packages an. Bei der Abrechnung taucht immer wieder dieselbe Frage auf: Wie wird da die Mehrwertsteuer korrekt abgerechnet?

Ein Beispiel: Ein Hotel bietet für seine Gäste ein Package an, bestehend aus einer Hotelübernachtung mit Frühstück sowie einer Massage oder einer Skitageskarte. Wie rechnet man bei diesem Package die Mehrwersteuer korrekt ab?

Laut Désirée Schenkel, Unternehmensberaterin bei der Gastroconsult in Bern, ist bei solchen Packages die Höhe der einzelnen Leistungen massgebend, um den korrekten Mehrwertsteuersatz zu bestimmen.

Das Mehrwertsteuergesetz regelt unter Artikel 19 Absatz 2 Folgendes: «Werden mehrere, voneinander unabhängige Leistungen als Leistungskombination (Package) angeboten, kann der Mehrwertsteuersatz der überwiegenden Leistung, sofern diese wertmässig mindestens 70 Prozent der gesamten Leistungskombination ausmacht, angewendet werden darf.»

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Désirée Schenkel, Unternehmensberaterin bei der Gastroconsult AG in Bern (Bild: zVg)

Wie kommt der Sondersatz von 3,7 Prozent zum tragen?

Désirée Schenkel erklärt: «In unserem Beispiel heisst dies, dass der wertmässige Anteil der Übernachtung mindestens 70 Prozent des gesamten Packages ausmachen muss, damit der Sondersatz von 3,7 Prozent angewendet werden darf. Zusätzlich muss dem Hotelgast die Leistung des Packages zu einem Pauschalpreis angeboten und auch so in Rechnung gestellt werden. Sind diese beiden Voraussetzungen nicht gegeben, müssen die einzelnen Leistungen separat ausgewiesen werden.»

Dazu müsse laut Schenkel des Weiteren beachtet werden, dass der Hotelier den kalkulatorischen Nachweis zu erbringen hat. «Als Nachweis versteht die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Betriebsabrechnung und -buchhaltung sowie darauf basierende Berechnungen. Wichtig ist dabei: Die Ermittlungen auf Basis des Einzelmaterials mit branchenüblichen Gemeinkostenzuschlägen reichen nicht als kalkulatorischer Nachweis aus.»

Bei weiteren Fragen zum Thema steht die Gastroconsult AG zur Verfügung. www.gastroconsult.ch