Bundesrat verlängert Geltungsdauer des Corona-Erwerbsersatzes

Redaktion – 18. Juni 2021
Die Rechtsgrundlagen für den Corona-Erwerbsersatz sind neu bis zum 31. Dezember 2021 gültig, statt bis zum 30. Juni. Die Anmeldefrist für den Leistungsbezug wurde neu auf den 31. März 2022 festgelegt.

Der Bundesrat hat die Geltungsdauer der Verordnungsregelungen für den Corona-Erwerbsersatz vom 30. Juni auf den 31. Dezember 2021 verlängert, wie er heute in einer Mitteliung schreibt. Dies gehe einher mit der vom Parlament beschlossenen Verlängerung der Grundlagen im Covid-19-Gesetz. Da für gewisse Kategorien der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz nur rückwirkend geltend gemacht werden könne, können Gesuche für den Leistungsbezug bis zum 31. März 2022 eingereicht werden.

Zudem könne mit der Verordnungsanpassung ab dem 1. Juli 2021 bei künftigen Entschädigungen auf das Einkommen gemäss Steuerveranlagung 2019 abgestützt werden, falls dies vorteilhafter für die versicherte Person ist. Diese Anpassung geht mit der Tatsache einher, dass eine zunehmende Anzahl Betroffener ihre definitive Steuerveranlagung für 2019 erhalten haben. Bisher und im Grundsatz wird auf das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen von 2019 abgestellt, das für die Festsetzung der Akonto-Beitragszahlungen für 2019 angenommen worden war.