Tourismus

MwSt.: kein Sondersatz, sondern ein Exportsatz

Peter Grunder – 10. Mai 2017

«Der befristete Sondersatz für Beherbergungsleistungen wurde 1996 aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage der Tourismusbranche eingeführt.» So leitete letzte Woche im Nationalrat Daniela Schneeberger, Sprecherin der vorberatenden Kommission und Vertreterin von Basel-Land, die Debatte zur dauerhaften gesetzlichen Verankerung dieses Mehrwertsteuer-Satzes ein. Dominique de Buman, Nationalrat für Freiburg und Präsident des Schweizer Tourismus-Verbandes (STV), hatte diese Debatte mit einer parlamentarischen Initiative angeschoben. Doch obwohl vom STV über Hotelleriesuisse bis zu GastroSuisse die ganze Branche das Anliegen unterstützte, war der Ausgang ungewiss. Dies zeigte schon Schneebergers Votum. Der Grund für den speziellen MwSt.-Satz war 1996 nicht die Wirtschaftslage, sondern Steuergerechtigkeit. Das zeigt sich am deutlichsten an der Sprache: Die Politik spricht vom «Sondersatz», während Gastgewerbe und Tourismus vom «Exportsatz» sprechen. Den Exportcharakter hat vorab Otto Stich, der seinerzeit als Bundesrat die Mehrwertsteuer eingeführt hatte, vor Jahren gegenüber GastroJournal bestätigt (GJ14/2010). Jede Logiernacht, die ein ausländischer Gast in der Schweiz verbringt, ist volkswirtschaftlich ein Export, und Exporte sind von der Mehrwertsteuer befreit – ein Sondersatz ist es also höchstens darum, weil hiesige Beherberger auch Schweizer Gäste haben und eine völlige MwSt.-Befreiung darum nicht korrekt wäre. Während viele Medien den Exportcharakter und die MwSt.-Konsequenz einfach nicht sehen, konnte Dominique de Buman den Nationalrat gegen den Willen des Bundesrates knapp (92 : 89) überzeugen. Damit ist der Exportsatz aber noch nicht gesichert: Im Sommer wird der Ständerat darüber debattieren, der Ausgang ist ungewiss (siehe oben).pg