Der Ständerat beauftragt den Bundesrat damit, Massnahmen gegen missbräuchliche Onlinebewertungen zu prüfen. GastroSuisse begrüsst diesen Entscheid. Die meisten Konsumentinnen und Konsumenten lesen Bewertungen, bevor sie eine Kaufentscheidung treffen. Onlinebewertungen beeinflussen immer stärker unsere Entscheidungen und sind daher ein wesentlicher Wettbewerbsfaktor.
Onlinebewertungen bieten wertvolle Informationen und fördern die Transparenz. Gleichzeitig bergen sie Risiken, da die Anonymität auf diesen Plattformen missbräuchliche Praktiken wie gefälschte, rachsüchtige oder übertrieben schädigende Bewertungen begünstigt. Solche Bewertungen können gezielt das Ansehen eines Unternehmens beeinträchtigen.
Gefälschte Bewertungen verursachen weltweit wirtschaftliche Schäden in Höhe von rund 152 Milliarden US-Dollar jährlich. Eine US-Studie zeigt, dass bei einer Bewertungsplattform eine Steigerung der durchschnittlichen Bewertung um nur einen halben Stern die Wahrscheinlichkeit um 27 Prozent erhöht, dass ein Gastgewerbebetrieb ausgebucht ist. GastroSuisse und damit die Mehrheit im Ständerat sind der Ansicht, dass Bewertungsplattformen in die Verantwortung genommen werden müssen.
Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb genügt nicht
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ermöglicht es zwar bereits heute den betroffenen Unternehmen, gegen rufschädigende Bewertungen vorzugehen. Dafür müssten die Betriebe jedoch den Rechtsweg beschreiten. Dieser ist zeit- und kostenintensiv, weshalb entsprechende Schritte in den allermeisten Fällen ausbleiben.
Der Tessiner Ständerat Regazzi argumentiert: «Warum sollte das Gewerbe im öffentlichen digitalen Diskurs nicht ebenfalls das Recht haben, seine Produkte oder Dienstleistungen vor solchen wertenden und unwahren Kommentaren zu schützen? Ein Blick ins Ausland zeigt, dass wir in der Schweiz dringend handeln sollten. In Deutschland beispielsweise hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bewertungsplattformen sicherstellen müssen, dass der Verfasser einer Rezension tatsächlich im betreffenden Unternehmen war. Andernfalls ist die Bewertung rechtswidrig.»