Hotellerie

Härtefallhilfen: So müssen Gastronomen und Hoteliers vorgehen

Reto E. Wild – 25. Januar 2021
Der Bundesrat hat am 20. Januar 2021 entschieden, die Bedingungen für die Kurzarbeitsentschädigung zu lockern, auch bei den Härtefallhilfen wird es weniger streng. Doch der Teufel liegt im Detail. GastroSuisse weiss, wie und wo Unternehmer dringend handeln müssen (Update vom 25. Januar 2021).

Am 20. Januar informierte der Bundesrat die Bevölkerung über die aktuelle Coronasituation. Erfreulich ist, dass die Landesregierung die Unterstützung im Bereich der Kurzarbeit ausgeweitet hat. Bis zum 30. Juni 2021 sind neu auch Lernende und Personen mit befristeten Arbeitsverhältnissen anspruchsberechtigt. Zudem wird auf die Karenzzeit und somit auf die gesetzliche Wartezeit verzichtet – und dies rückwirkend per 1. September 2020. Bereits vor Wochenfrist passte der Bundesrat die Covid-19-Härtefallverordnung an und baute die Unterstützung im Härtefallprogramm aus, obwohl Finanzminister Ueli Maurer bei der Ankündigung sichtlich unruhig im Stuhl sass. Noch bleiben viele Fragen ungeklärt.

Ausserdem gelten zu viele Betriebe noch nicht als Härtefall, weil sie etwa nicht behördlich geschlossen wurden und obschon sie einen Totalausfall erlitten haben. «Wir stehen im engen Kontakt mit dem Bund, damit dieser nachbessert und Unklarheiten beantwortet», schreiben GastroSuisse-Präsident Casimir Platzer und Direktor Daniel Borner in einer gemeinsamen Mitteilung.

Kompliziert ist es, weil die Gelder für die Härtefälle über die Kantone ausbezahlt werden und dies unterschiedlich gehandhabt wird:

  • Kanton Bern: Im Kanton Bern wurde GastroSuisse bestätigt, dass Restaurants, die während der behördlich veranlassten Schliessung der Restaurationsbetriebe Take-Away anbieten, einen Hauslieferdienst betreiben oder temporär Partnerfirmen als Restaurant für ein Garni-Hotel oder als Betriebskantine dienen, in Bezug auf die Härtefallhilfen trotzdem als geschlossen gelten. Somit müssen sie bei der Einreichung eines Härtefallgesuchs keinen Umsatzrückgang von 40 Prozent vorweisen.
  • Kanton Nidwalden: Seit Montag können bis am 15. Februar 2021 Gesuche eingereicht werden. Dabei ist es für alle Unternehmen, die anfangs Januar einen Überbrückungskredit beim Kanton bezogen haben, Pflicht, ein Härtefallgesuch einzureichen. Tun sie dies nicht, so müssen sie die erhaltenen Überbrückungshilfen zurückbezahlen.
  • Kanton Zürich: Bis am 31. Januar 2021 können im bevölkerungsreichsten Kanton erste Gesuche eingereicht werden. Dabei handelt es sich noch um eine erste Verteilrunde für die ordentlichen Härtefälle: Ein Unternehmen muss demnach einen 50-Prozent-Umsatzrückgang im Jahr 2020 gegenüber den Jahren 2018 und 2019 vorweisen, also 10 Prozent mehr als in den übrigen Landesteilen. Ab Mitte Februar wird im Kanton die zweite Verteilrunde lanciert – jeder Betrieb, der seit dem 1. November 2020 40 Tage behördlich geschlossen bleiben musste, ist dann anspruchsberechtigt. Zudem muss der Umsatzrückgang bei nicht behördlich geschlossenen Betrieben nur noch mindestens 40 Prozent betragen. Unternehmer können sowohl in der ersten als auch in der zweiten Verteilrunde je ein Gesuch einreichen.
  • Kanton Graubünden: Um Entschädigung zu erhalten, muss der Umsatzverlust mindestens 15 Prozent betragen.  Betriebe, die nicht geschlossen waren, müssen weiterhin einen Umsatzverlust von mindestens 40 Prozent nachweisen. Mischbetriebe mit mehreren Tätigkeitsbereichen (beispielsweise Gastronomie mit Bäckerei oder Restaurant mit Zimmer), gelten trotzdem als geschlossen, wenn sie ihren Umsatz zu mindestens 80 Prozent im geschlossenen Tätigkeitsbereich erzielen. Die anderen Mischbetriebe, die ihren Umsatz zu über 20 Prozent in einem nicht behördlich geschlossenen Bereich erzielen, gelten nicht als geschlossen und müssen einen Umsatzverlust von 40 Prozent nachweisen. Unternehmen, die nur in einem abgegrenzten Tätigkeitsbereich (Sparte) einen Verlust von 40 Prozent und mehr erlitten haben, können eine Spartenrechnung einreichen.
  • Es können auch 2021 erfolgte Umsatzrückgänge geltend gemacht werden. Zudem können anstatt Kalenderjahre auch die letzten 12 Monate (beispielsweise 1.03.20 - 28.02.21) geltend gemacht werden. Damit werden der sehr gute Januar und Februar 2020 nicht berücksichtigt und der Umsatzverlust erreicht möglicherweise die 40-Prozent-Grenze. Massgebend für die Bemessung der Beiträge im Kanton Graubünden sind die Fixkostenanteile und die Umsatzverluste. Der Beitrag bemisst sich am branchenüblichen Fixkostenanteil des Umsatzverlustes. Der Fixkostenanteil Gastronomie wird mit 30 Prozent berechnet.  Ist der Fixkostenanteil des Umsatzverlustes berechnet, wird daran ein Beitrag von 50 Prozent geleistet. Der Beitrag wird anteilsmässig für den Januar und Februar 2021 um zwei Drittel erhöht.
  • Kanton Aargau: Dank den Vorstandsmitgliedern Heiner Kuster und Claudia Rüttimann von GastroAargau gelten im Knaton eine Fixkostenbeteiligung von 28,6 Prozent statt nur 25 Prozent sowie ein Fixkostenbeitrag von maximal 50 000 statt nur 30 000 Franken.

Grundsatz für den Bezug der Fixkostenbeiträge vom Kanton:

  • Hauptzielgruppe: von Schliessung betroffene kleinere KMU mit Sitz im Kanton Aargau
  • Schliessung wesentlicher Betriebsteile (mindestens 25 Prozent Anteil am Gesamtumsatz 2019)
  • Schliessung mindestens 40 Tage - ab 1. November 2020
  • Schliessung muss nicht durchgehend sein (Gesamtbetrachtung)
  • Fixkostenbeitrag pro Unternehmen, nicht nach Betriebsstätten oder Filialen
  • Keine Beiträge erhalten Institutionen mit staatlichen Subventionen oder staatlicher Trägerschaft
  • Fixkostenbeiträge müssen nicht zurück gezahlt werden.

Achtung: Die Fixkostenbeiträge müssen ab Montag, 25. Januar, für den zeitraum vom 21. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 beantragt werden. Details zum Härtefallkonzept im Kanton Aargau findet sich hier. Weitere Informationen zu den kantonalen Härtefall-Regelungen finden sich auf der Website von GastroSuisse. Die Website wird laufend angepasst. Sobald der Verband über weitere kantonale Lösungen informiert ist, werden diese ebenfalls dort publiziert. Corona-Erwerbsersatz für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung
Sofort bei GastroSocial beantragen. Sofern die Anspruchsberechtigung gegeben ist, wird auf der Lohneinbusse eine Entschädigung vergütet. «Bitte beachten Sie, dass im Falle der massgeblichen Umsatzeinbusse nur eine Entschädigung vergütet wird, wenn der Lohn im beantragten Monat tiefer ist als der Durchschnittslohn 2019. Wer keinen Lohnausfall hat, hat auch keinen Anspruch auf die Entschädigung. Das bedeutet, solange Sie weiterhin regelmässig Lohnbezüge in gleicher Höhe vornehmen, besteht kein Anspruch auf Entschädigung», schreibt GastroSuisse.

Betriebskantinen für Lastwagenchauffeure
Aktuell sind Restaurationsbetriebe (ausgenommen sind Betriebskantinen sowie solche, die lediglich für Hotelgäste zur Verfügung stehen) geschlossen. Diese Situation ist für Lastwagenchauffeure ein grosses Problem. Der Bundesrat hat dies erkannt und reagiert. Restaurants, die von Lastwagenchauffeuren genutzt werden, sollen neu unter den Begriff «Betriebskantine» subsumiert werden. Sie dürfen allerdings nur Lastwagenchauffeure verköstigen, die auf dem zugehörigen Parkplatz übernachten – und dies bloss am Abend. Die Chauffeure müssen sich entsprechend ausweisen können. Es gilt eine Sitzpflicht, und bei der Konsumation muss der erforderliche Abstand von jeder Person eingehalten werden. Das bedeutet, dass jede Person am Tisch zu jeder anderen Person den erforderlichen Abstand einhalten muss. Platzer und Borner versichern, weitere ungeklärte Punkte so schnell wie möglich aufzuschlüsseln. Nur leider sind die Mühlen der Verwaltung etwas anders getaktet...