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Was muss ich in dieser Krisenzeit machen?

– 25. März 2020
Jeder Betrieb sollte sich sofort für Kurzarbeit anmelden. Am 23. März 2020 hat das Seco in Bern das entsprechende Voranmeldeformular vereinfacht. Für die Mitglieder gibt es eine praktische Anleitung, wie man in fünf Schritten Kurzarbeit beantragen kann. Mieter tun gut daran, ein Begehren zur Mietzinsherabsetzung zu stellen.

Die Coronakrise betrifft die Branche besonders hart. Jetzt müssen die Betriebe reagieren. Nur wie? Christian Belser, Leiter Rechtsdienst von GastroSuisse, sagt: «Das absolut Zentrale ist, dass jeder Betrieb sich umgehend für Kurzarbeit anmeldet. Ziel der Kurzarbeitsentschädigung ist, dass die Liquidität der Betriebe möglichst gewährleistet bleibt und Arbeitsplätze erhalten werden können. Geschäftsmieter sollten zudem umgehend ein Mietzinsherabsetzungsbegehren stel­len.» Belser ergänzt: «Auf unserer Website gibt es sehr viele hilfreiche Informationen zur jetztigen Situation, die laufend aktualisiert werden.»
Für die Mitglieder besteht eine Anleitung, wie man in fünf Schritten rasch Kurzarbeit beantragen kann. Dies gilt auch für Mitarbeitende im Stundenlohn mit unbefristeten Verträgen und geringen Pensenschwankungen, Lehrlinge und Temporärangestellte. Auch Gesellschafter und Ehepartner erhalten nun Kurzarbeitsentschädigung. Seit letzter Woche wird keine Karenzzeit vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen. ▶ 1. Herunterladen des Formulars auf der Website von GastroSuisse (zuunterst auf der Einstiegsseite auf Merkblätter klicken).
Bevor der Kanton etwas bezahlt, ist ein Gesuch einzureichen. Erst nach dessen Bewilligung kann respektive darf Kurzarbeit geleistet werden. Die Bewilligung erfolgt in der aktuellen Situation schnell. Das Dokument wird als «Voranmeldung» bezeichnet (Kurzarbeit Covid-19) und ist aufgeschaltet. Mitglieder finden auf der GastroSuisse-Website ein ausgefülltes Mustergesuch als Beispiel. ▶ 2.  Betriebsdaten und Adressat im Formular eintragen.
Die Unternehmer müssen zunächst im Gesuch «Voranmeldung» die Daten (Adresse, Branche, zuständige Person im Betrieb, Telefon etc.) ihres Betriebs eintragen. Die Voranmeldung geht an die kantonale Amtsstelle. ▶ 3.  Das Formular ausfüllen.
Es besteht aus Ziffer 1 bis 8. Folgende Hinweise gilt es zu beachten: – Ziffer 1: In der Regel wird im gesamten Restaurationsbetrieb Kurzarbeit eingeführt. Das muss man entsprechend ankreuzen. – Ziffer 2: Hier verlangt das Amt eine kurze Begründung. Es wird grundsätzlich folgende Formulierung empfohlen: «Die sukzessiven Einschränkungen seit dem 28. Februar 2020 bis zur kompletten Schliessung ab dem 17. März 2020 hat zur Folge, dass die Mitarbeitenden nicht mehr beschäftigt werden können. Seit Ende Februar wurden alle Reservationen von Gästen kontinuierlich abgesagt.» – Ziffer 3: Den Personalbestand heute angeben. Dies beinhaltet alle Mitarbeitenden, die im Betrieb angestellt sind – inklusive Mitarbeitende im Stundenlohn mit unbefristeten Verträgen. Wichtig: Diese bei «Personalbestand insgesamt» eintragen und nicht unter «Arbeitnehmende auf Abruf». In einer GmbH oder Aktiengesellschaft auch den Arbeitgeber und Ehepartner aufführen. Unter «Arbeitnehmende auf Abruf» sind nur Mitarbeiter auf Abruf einzutragen, die nur sporadisch eingesetzt werden und Einsatzschwankungen von über 20 Prozent haben. Diese erhalten aktuell keine Kurzarbeitsentschädigung. Das sollte bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden (Grundsatz: kein Lohn ohne Arbeit). – Ziffer 4: Anzahl betroffene Arbeitnehmende eintragen (gesamter Personalbestand). – Ziffer 5: Die voraussichtliche Dauer der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden ist ungeweiss. Es empfiehlt sich, mindestens drei Monate einzutragen. von: beim Tag der Einreichung der Voranmeldung besteht eine Wartefrist von drei Tagen. bis: plus drei Monate (oder mehr). Kann verlängert werden. Die Rahmenfrist beginnt bei der Anmeldung für zwei Jahre. Die Entschädigung wird innerhalb der zwei Jahre für maximal zwölf Abrechnungs-
perioden ausgerichtet. Arbeitsausfälle mit mehr als 85 Prozent werden nur während vier Abrechnungsperioden bezahlt. – Ziffer 6: Wie viel Arbeitsausfall in Prozent prognostizieren Unternehmer für alle Mitarbeiter insgesamt? Derzeit ist es am wahrscheinlichsten, dass der Arbeitsausfall 100 Prozent beträgt. – Ziffer 7: Die Kurzarbeitsentschädigung wird über die öffentliche Arbeitslosenkasse und nicht über GastroSocial abgerechnet. Details auf www.vak-acc.ch/de/kantonale-arbeitslosenkassen-31.html – Ziffer 8: Mitglieder von Gastro Suisse sind GastroSocial angeschlossen. Adresse: GastroSocial, Buchser­strasse 1, Postfach, 5001 Aarau   ▶ 4.  Neu muss nur noch eine Beilage erstellt werden
Wer das Gesuch ausgefüllt hat, muss zusätzlich ein Dokument ausfüllen und als Beilage einreichen: Ein Organigramm des Betriebs, welches auch von Hand gezeichnet werden kann. Unter die Bereiche Unternehmensleitung/Geschäftsführer, Küche, Service und Backoffice die Namen jener Personen schreiben, welche in diesem Bereich tätig sind (Muster in Word auf Website www.gastrosuisse.ch/angebot/recht-gesetz/gastrosuisse-merkblaetter). ▶ 5. Alles ausgefüllt?
Das Gesuch prüfen. Sind alle Fragen inklusive den Beilagen ausgefüllt? Ist das Gesuch unterschrieben? ­Kopien sind ratsam. Dann alles in ein Couvert und ab die Post (A-Post-Plus oder Einschreiben). __________________ Neu: Das Seco vereinfacht Anmeldung für Kurzarbeit:
Seit dem 23. März gilt eine vereinfachte Form für die Voranmeldung von Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus (KAE-Voranmeldung Covid-19). Dieser Text berücksichtigt die neuen Punkte.