Neue Richtlinien bei der Brotdeklaration

GastroSuisse/Oliver Borner – 01. Februar 2024
Seit dem 1. Februar 2024 gelten neue Regeln für die Angabe des Produktionslandes von Brot und Feinbackwaren. Das betrifft auch die Gastronomie.

Seit dem 1. Februar 2024 gilt für gastgewerbliche Betriebe eine neue Deklarationspflicht: Das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf muss schriftlich angegeben werden. Für die Umsetzung haben die Betriebe Zeit bis zum 31. Januar 2025. GastroSuisse hatte sich in der Vernehmlassung im Januar 2023 für eine rein mündliche Deklaration ausgesprochen. Der Bund lehnte diesen Umsetzungsvorschlag jedoch ab.

In Zukunft muss deshalb die Herkunft des verkauften oder servierten Brotes schriftlich angegeben werden, unabhängig davon, ob es in ganzer Form oder in Stücken angeboten wird. Dies gilt auch für Produkte, die in einem Restaurant in Scheiben serviert oder zur Herstellung von Sandwiches verwendet werden. Die entsprechende Angabe kann in der Speisekarte oder durch ein deutlich sichtbares Schild oder einen Aushang erfolgen. Dauerbackwaren sind von der Verpflichtung ausgenommen. Damit sind Backwaren wie z.B. Kekse oder Kräcker gemeint, die bei sachgemässer Lagerung mindestens einen Monat haltbar sind. Brot und selbstgemachter Teig als Zutat eines Gerichts (z.B. Pizza, Käsekuchen) müssen nicht deklariert werden.

Bei Teiglingen, die in einem Land hergestellt und in einem anderen Land fertig gebacken werden, gilt das Land der Herstellung – und nicht das Land, in dem die Teiglinge fertig gebacken werden – als Produktionsland. Die Deklarationspflicht erstreckt sich auch auf andere Backwaren wie Croissants, Weggli und ähnliche Produkte. Betroffen sind alle Unternehmen, die Brot oder Feinbackwaren ganz oder teilweise verkaufen, unabhängig davon, ob es sich um Bäckereien, Restaurants, Hotels, Einzelhändler oder ähnliche Betriebe handelt.

Die schriftliche Angabe des Produktionslandes kann entfallen, wenn folgende Anforderungen für die Schweizer Herkunftsangabe von Brot und Feinbackwaren gemäss Markenschutzgesetz erfüllt sind: mindestens 80% der Rohstoffe kommen aus der Schweiz; der wesentliche Verarbeitungsschritt erfolgt in der Schweiz. In diesem Fall können die Backwaren auch mittels eines «Swissness-Hinweises gekennzeichnet werden (z. B. Schweizer Kreuz oder regionale Angabe wie  «Tessiner Brot»).

Alle Details zu den Änderungen finden Sie jederzeit auf der Website von GastroSuisse.