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Massnahmen bei einer Epidemie oder Pandemie

– 03. März 2020
GastroSuisse-Direktor Daniel Borner informiert in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst, wie die Mitglieder mit dem Coronavirus umgehen sollen. Links zu den aktuellsten Informationen vom Bund und von GastroSuisse, finden Sie unten auf der Seite.

«Eine Epidemie oder Pandemie – oft nur schon die Angst davor – wirken sich auch auf die Wirtschaft und das ganze soziale Verhalten aus. Aufgrund des aktuellen Coronavirus zeigen wir auf, welche Fragen sich für einen gastgewerblichen Betrieb mitunter stellen und welche Massnahmen helfen können. Umgang mit Gästen
Wie soll mit Gästen, die aus einem vom Virus betroffenen Gebiet einreisen, umgegangen werden, ohne sie zu stigmatisieren? Folgende Punkte sollten in die Abwägungen einfliessen: Die grosse Mehrzahl der Virusübertragungen geht von Personen mit bestehenden Atemwegsymptomen aus. Es ist deshalb grundsätzlich nicht nötig, sich von Gästen ohne Symptome zu distanzieren. Sehr oft kann aufgrund der Inkubationszeit bereits Entwarnung gegeben werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Person, deren Heimatland ein stärker betroffenes Gebiet ist, sich kürzlich in einem solchen aufgehalten hat. Schweiz Tourismus legt nahe, sich insbesondere gegenüber Gästen aus China weiterhin respektvoll und herzlich zu verhalten. In der Schweiz leben mehr als zwei Millionen Ausländer, darunter beispielsweise 164'000 Personen aus Asien. Bei Personen, die bereits Erkältungsmerkmale aufweisen (Atembeschwerden, heftiges Husten oder Fieber), sollte individuell nachgefragt werden. Gemäss Bundesamt für Gesundheit ist aber etwa Schnupfen kein primär typisches Symptom der aktuellen Coronaviruserkrankung. Annullationen
Auch in einem Epidemie- oder Pandemiefall haftet ein Gast bei seiner Absage einer Tisch- oder Zimmerreservation grundsätzlich vollumfänglich für den entstandenen Schaden. Es gelten ferner die jeweiligen Annullationsbestimmungen. Das gilt unabhängig davon, ob der Gast selber gesund oder krank ist. Im besten Fall ist der Gast diesbezüglich versichert. Umgekehrt trifft den Betrieb eine Schadenersatzpflicht, wenn er den Gast von sich aus ohne wichtigen Grund abweist. Umgang mit Mitarbeitenden
Wenn der Arbeitgeber möchte, kann er einen Mitarbeitenden, der in einem stärker betroffenen Gebiet in den Ferien war, während einer bestimmten Zeit freistellen (um absolut sicher zu gehen, dass keine Ansteckungsgefahr besteht). Bei einer Freistellung verzichtet der Arbeitgeber aber auf die Arbeit des Mitarbeitenden, wobei die Lohnzahlungspflicht bestehen bleibt.

8-Punkte-Massnahmeplan zum Schutz von Mitarbeitenden und Gästen

1. Regelmässiges und häufiges Händewaschen mit Seife (immer auch gleich zu Beginn der Arbeit). Selbstverständlich sind die Hände zudem immer auch vor der Zubereitung von Speisen zu waschen. 2. Beim Niesen oder Husten sollte ein Taschentuch verwendet werden. Anschliessend sind die Hände zu waschen. Wer kein Taschentuch zur Hand hat, soll in die Armbeuge niesen oder husten. 3. Oft benützte Oberflächen wie Türklinken sind mehrmals pro Tag zu reinigen. Tisch- und Stuhlflächen sollten nach jedem Gast gereinigt werden. 4. Dem Reinigungspersonal sollen Wegwerfhandschuhe zur Verfügung gestellt werden. 5. Bei stärkerem Auftreten einer Epidemie oder Pandemie sollte Händeschütteln vermieden werden. Zudem kann zu anderen Personen ein grösserer Abstand eingehalten werden. Ferner können etwa Tische und Stühle in weiteren Abständen platziert werden. 6. In einem fortgeschrittenen Epidemie-/Pandemiestadium können die Mitarbeitenden mit Hygienemasken ausgerüstet werden. 7. Mitarbeiter mit Symptomen müssen umgehend den Arbeitgeber orientieren, welcher dann über die Weiterbeschäftigung entscheidet. Im Krankheitsfall sollten die Mitarbeitenden bis einen Tag nach Abklingen der Krankheit zu Hause bleiben. 8. Generell sollen die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) sowie allfällige behördliche Anweisungen beachtet werden.»

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