«Eine Epidemie oder Pandemie – oft nur schon die Angst davor – wirken sich auch auf die Wirtschaft und das ganze soziale Verhalten aus. Aufgrund des aktuellen Coronavirus zeigen wir auf, welche Fragen sich für einen gastgewerblichen Betrieb mitunter stellen und welche Massnahmen helfen können.
Umgang mit Gästen
Wie soll mit Gästen, die aus einem vom Virus betroffenen Gebiet einreisen, umgegangen werden, ohne sie zu stigmatisieren? Folgende Punkte sollten in die Abwägungen einfliessen: Die grosse Mehrzahl der Virusübertragungen geht von Personen mit bestehenden Atemwegsymptomen aus. Es ist deshalb grundsätzlich nicht nötig, sich von Gästen ohne Symptome zu distanzieren. Sehr oft kann aufgrund der Inkubationszeit bereits Entwarnung gegeben werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Person, deren Heimatland ein stärker betroffenes Gebiet ist, sich kürzlich in einem solchen aufgehalten hat. Schweiz Tourismus legt nahe, sich insbesondere gegenüber Gästen aus China weiterhin respektvoll und herzlich zu verhalten. In der Schweiz leben mehr als zwei Millionen Ausländer, darunter beispielsweise 164'000 Personen aus Asien. Bei Personen, die bereits Erkältungsmerkmale aufweisen (Atembeschwerden, heftiges Husten oder Fieber), sollte individuell nachgefragt werden. Gemäss Bundesamt für Gesundheit ist aber etwa Schnupfen kein primär typisches Symptom der aktuellen Coronaviruserkrankung.
Annullationen
Auch in einem Epidemie- oder Pandemiefall haftet ein Gast bei seiner Absage einer Tisch- oder Zimmerreservation grundsätzlich vollumfänglich für den entstandenen Schaden. Es gelten ferner die jeweiligen Annullationsbestimmungen. Das gilt unabhängig davon, ob der Gast selber gesund oder krank ist. Im besten Fall ist der Gast diesbezüglich versichert. Umgekehrt trifft den Betrieb eine Schadenersatzpflicht, wenn er den Gast von sich aus ohne wichtigen Grund abweist.
Umgang mit Mitarbeitenden
Wenn der Arbeitgeber möchte, kann er einen Mitarbeitenden, der in einem stärker betroffenen Gebiet in den Ferien war, während einer bestimmten Zeit freistellen (um absolut sicher zu gehen, dass keine Ansteckungsgefahr besteht). Bei einer Freistellung verzichtet der Arbeitgeber aber auf die Arbeit des Mitarbeitenden, wobei die Lohnzahlungspflicht bestehen bleibt.
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Massnahmen bei einer Epidemie oder Pandemie
– 03. März 2020
GastroSuisse-Direktor Daniel Borner informiert in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst, wie die Mitglieder mit dem Coronavirus umgehen sollen. Links zu den aktuellsten Informationen vom Bund und von GastroSuisse, finden Sie unten auf der Seite.