Gastronomie

GastroSuisse für das Covid-19 Gesetz, aber gegen die Agrarinitiativen

Redaktion – 09. April 2021
GastroSuisse unterstützt das Covid-19-Gesetz, wehrt isch aber gegen das CO2-Gesetz und die beiden Agrarinitiativen.

Der Branchenverband GastroSuisse stellt sich hinter das Covid-19-Gesetz. Werde es abgelehnt, würden die Grundlagen für die Härtefallgelder zugunsten den Gastronomie fehlen. Hingegen lehnt der Verbandsvorstand das CO2-Gesetz und die beiden Agrarinitiativen ab, wie er am Donnerstag mitteilte.

Ohne das Covid-19-Gesetz könne der Bund stark von der Corona-Krise getroffene Betriebe nicht unterstützen, heisst es in einem Communiqué. Die Kantone allein hätten dazu nicht die Finanzkraft. Ob bei einem Nein eine neue Gesetzesgrundlage in nützlicher Frist geschaffen werden könne, sei fraglich.

GastroSuisse leht Trinkwasserinitiative ab

Die Trinkwasser- und die Pestizidinitiative lehnt der Gastroverband mit der Begründung ab, dass diese die Lebensmittelpreise in die Höhe treiben würden. Die Branche habe bereits aktuell mit hohen Warenkosten zu kämpfen. Auch das CO2-Gesetz lehnt der Verband ab, weil er höhere Kosten für die Branche befürchtet. Solche Mehrkosten seien für die Betriebe in der aktuellen Krise nicht tragbar.

Vermietung von gastgewerblichen Räumen

Weiter teilte der Verband gestern mit, dass der Bund seine Aussagen betreffend Konsumation in vermieteten gastgewerblichen Räumen revidiert hat. Demnach sei Catering oder Take-Away durch den gastgewerblichen Betrieb, der die Räumlichkeiten vermietet, ist nicht erlaubt. Zudem dürfen im Fall von Catering durch ein externes Catering-Unternehmen die Mitarbeitenden des externen Catering-Unternehmens auch nicht vor Ort sein. Einzig die Abgabe der Lieferung ist erlaubt. So gelten weiterhin folgende Punkte:

  • Bei einer privaten Veranstaltung ist ein Schutzkonzept zu erstellen und einzuhalten. Dies geschieht durch den Organisator der Veranstaltung.
  • Ein gastgewerblicher Betrieb kann gleichzeitig mehrere Räume für private Veranstaltungen (drinnen bis 10, draussen bis 15 Personen) vermieten. Es darf pro Räumlichkeit max. eine zulässige Veranstaltung darin stattfinden.
  • Ebenfalls zulässig in gemieteten Räumen sind Sitzungen, die für den normalen Betrieb einer Firma erforderlich sind. Es gilt dabei keine Personenanzahlbeschränkung. Im Arbeitsumfeld kann an einer solchen Veranstaltung grundsätzlich auch zusammen gegessen werden. Es gelten dabei Massnahmen zum Arbeitnehmerschutz.
  • Der Schwerpunkt der Veranstaltung muss auf der Miete eines Saales (und nicht der Verpflegung) für eine zulässige Veranstaltung liegen.
  • Die Bewirtung ist einzig bei Hotelgästen (im Hotelrestaurant) erlaubt, welche im Hotel übernachten.