Corona-Ertragsausfall: Aargauer Wirt unterliegt vor Bundesgericht

Oliver Borner – 28. Januar 2022
Ein Aargauer Gastronom hat gegenüber seiner Versicherung Helvetia keinen Anspruch auf Deckung von Ertragsausfall, urteilt das Bundesgericht heute. Das Urteil des Aargauer Handelsgerichts aus dem Mai 2021 ist damit nichtig.

Es handelt sich um einen Präzedenzfall, der für Versicherte in der Schweiz Folgen mit sich bringen dürfte. Das Bundesgericht hat heute Freitag entschieden, dass ein Aargauer Gastronom keinen Anspruch auf die Deckung des Ertragsausfall hat, der ihm in Folge der Coronapandemie entstanden ist. In Zukunft ist damit zu rechnen, dass überall dort, wo Pandemieschäden ausgeschlossen sind, Versicherungen nicht zahlen müssen.

Im vorliegenden Fall geht es konkret um einen Aargauer Gastronomen. Dieser hatte eine «Geschäftsversicherung KMU» abgeschlossen, die auch einen Ertragsausfall infolge Epidemie umfasst. Infolge der vom Bundesrat angeordneten Schliessung von Restaurants im ersten Corona-Shutdown im März 2020 erlitt der Gastrounternehmer einen solchen Ertragsausfall. Seine Versicherung wollte allerdings nicht bezahlen, da es sich um eine Pandemie und keine Epidemie handle.

Gegen diesen Entschluss ging der Wirt aus Baden (AG) juristisch vor und erhielt vor dem Aargauer Handelsgericht Recht. Dieses kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Ausschlussklausel nicht erfüllt seien, weshalb der Deckungsausschluss nicht greife. Das Gericht verpflichtete die Versicherungsgesellschaft im Mai zu einer Zahlung in der Höhe von 40'000 Franken. In der Folge zog die Versicherungsgesellschaft die Klage ans Bundesgericht weiter.

Bundesgericht stösst Urteil um

Das Bundesgericht beurteilt die Situation nun anders: Es heisst die Beschwerde der Versicherungsgesellschaft gut und weist die Klage ab. Die Versicherung muss den entstandenen Schaden nicht zahlen. Das Bundesgericht erachtet die Ausschlussklausel als weder ungewöhnlich noch unklar, sondern vielmehr einem eindeutigen Auslegungsergebnis zugänglich. Demnach habe dem Gastrounternehmen klar sein müssen, dass von der grundsätzlichen Deckung der Schäden bei Epidemien die gravierendsten Risiken ausgenommen waren, wie sie in der Ausschlussklausel durch die angeführten WHO-Pandemiestufen 5 und 6 umschrieben sind.

Auch wenn die WHO inzwischen nicht mehr in diesen Stufen rechne, entspreche die Covid-19-Pandemie den erwähnten Stufen, heisst es im Urteil. Damit bestehe entgegen der Ansicht des Aargauer Handelsgerichts keine Versicherungsdeckung.