Tourismus

So sicher nicht

Sascha Schwarzkopf – 14. September 2017
Der Bundesrat hat die ­Verordnungen zur Umsetzung der Massen­einwanderungs-Initiative vorgelegt. Sie sind nicht praktikabel.

Das Gastgewerbe mit seinen 29 000 Betrieben unterscheidet sich erheblich von anderen Branchen. Feste Arbeitszeiten von 8-17 Uhr, freie Wochenenden und Feiertage sind Fremdworte. Während Industrie-Branchen fast unbegrenzt rationalisieren, auslagern und automatisieren, zählt im Gastgewerbe vor allem eines: der Mensch als Produktionsfaktor. Während die Schweiz Innova tionsweltmeisterin bei den Patenten pro Kopf ist, Weltfirmen hervorbringt und anzieht, Forschung betreibt und Wirkstoffe entwickelt, brauchen die Restaurants auch leistungsbereite Mitarbeitende, die Teller spülen und Etagenmitarbeitende, die Betten machen – in grosser Zahl. Das Volk hat im Februar 2014 bekanntlich die sogenannte «MEI» angenommen. Die Zuwanderung sollte verringert werden. Am Ende der Umsetzung ist freilich nicht viel davon übrig geblieben. Ein Vorsprung für Arbeitslose immerhin. Deshalb muss nun besonders aufgepasst werden, dass der geringe Nutzen der neuen Verordnungen nicht noch durch schlechte Bedingungen für die Gastro-Betriebe ­unterboten wird. Dass in einem Land mit vielen Möglichkeiten zur beruflichen Entwicklung nicht viele Schweizerinnen und Schweizer bereit sind, Teller zu spülen und Betten zu machen, müsste einleuchten. Dass Patrons, die händeringend nach der Mangelware «Koch» suchen, neu bürokratische Meldepflichten zu erfüllen und Wartefristen abzuwarten haben, müsste anstossen. Dass Schweizer Gastronomen liebend gerne heimisches Personal einstellen möchten, es aber nicht finden, dürfte glaubwürdig sein. Die Branche in der körperlich hartund unregelmässig gearbeitet wird, in der Ungelernte genauso eine Chance bekommen wie Flüchtlinge und Quereinsteiger, erfüllt auch eine integrative Funktion und hat es nicht verdient, in der Zuwanderungsfrage an den Pranger gestellt zu werden. Hauptforderungen des Gastgewerbes

  • Wird ein Inländer angestellt, soll keine Meldepflicht gelten.
  • Die Meldepflicht darf erst ab 8 Prozent Arbeitslosigkeit gelten. Denn sonst kommt nicht einmal ein Stellensuchender auf eine meldepflichtige Stelle des Gastgewerbes.
  • Personen mit Berufsausbildung und Hilfskräfte müssen getrennt behandelt werden.
  • Nach zwei Arbeitstagen Wartefrist nach der Meldung muss frei rekrutiert werden dürfen.
  • Kurz-Einsätze bis 30 Tage und Wiedereinstellungen müssen ohne Stellenmeldepflicht möglich sein.
  • Die konkrete Umsetzung der Stellenmeldepflicht benötigt Zeit, sowohl in den Betrieben wie auch bei den öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen. Es muss gewährleistet sein, dass die RAV die Vorgaben reibungslos umsetzen können, allfällige Probleme dürfen bei den Arbeitgebern nicht zu zusätzlichen Verzögerungen im Rekrutierungsprozess führen. Aus diesem Grund ist eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr vorzusehen. Der Bundesrat möchte die Verordnungen am 10. Januar 2018 verabschieden.