Gastronomie

Kündigung: Was zu beachten ist

Cristina Bürgi – 06. März 2018
Die Kündigung gehört zu den weniger schönen Seiten der Geschäftswelt. Insbesondere im Falle einer unbegründeten Absenz sind wichtige Punkte zu ­beachten: ein Überblick.

Was tun, wenn der Arbeitnehmende unentschuldigt von der Arbeit fernbleibt? Auch wenn mancher Arbeitgeber im Affekt eine frist­lose Entlassung aussprechen würde, ist dies selten die beste Wahl. Denn die fristlose Kündigung ist anfechtbar, und die Gerichte sind in diesem Bereich sehr streng: So bedarf es meist besonders schweren Verfehlungen oder Straftaten, welche das Vertrauensverhältnis tiefgründig zerstören, damit die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Eine schriftliche Verwarnung und Aufforderung ist in diesen Fällen oft die bessere Wahl: Der Arbeitgebende sollte den Mitarbeitenden per eingeschriebenen Brief dazu auffordern, die Arbeit umgehend, spätestens aber zu einem bestimmten Datum (mit Angabe der Uhrzeit) wieder aufzunehmen. In diesem Schreiben kann er ausserdem mitteilen, dass ein Nichterscheinen als fristlose Kündigung von Seiten des Arbeitnehmenden betrachtet wird. Kommt der Arbeitnehmer wieder zur Arbeit und wiederholen sich solche Absenzen, so kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer selbstverständlich von sich aus auch ordentlich kündigen. Wichtig zu wissen ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden für die Dauer seiner unbegründeten Abwesenheit keinen Lohn auszahlen muss. Denn gemäss Artikel 82 des Obligationenrechts (OR) gilt das Leistungsverweigerungsrecht: Folglich muss der Arbeitgeber seine Leistung (die Lohnauszahlung) nicht erbringen, wenn der Arbeitnehmende die fällige Gegenleistung (Arbeit) verweigert.