Gastronomie

Gerichtsurteil: Luzerner Arbeitslosenkasse muss bei Kurzarbeit auch Ferienentschädigungen auszahlen

Redaktion – 15. März 2021
Ein Gastronom aus Luzern forderte, dass zusätzlich zu den Kurzarbeitsgeldern ein Ferienzuschlag ausbezahlt wird. Das Luzerner Kantonsgericht gab ihm Recht.

Seit März letzten Jahres sind viele Mitarbeitende in der Gastronomiebranche in Kurzarbeit. So auch ein Betreib im Kanton Luzern. Dieser erhielt ab März 2020 Kurzarbeitsentschädigungen. Ende Mai reduzierte aber die Arnbeitslosenkasse die Höhe der ausgerichteten Entschädigung und foderte zu viel bezahlte Leistungen zurück. Die Begründung: Ferien- und Feiertagsentschädigungen können bei der Berechnung für Angestellte im Monatslohn im Rahmen des vereinfachten Summarverfahrens während der Coronapandemie nicht berücksichtigt werden.

Beschwerde gutgeheissen

Gegen diese Forderung legte der betroffene Gastrobetrieb eine Beschwerde ein, welche nun von Luzerner Kantonsgericht gutgeheissen wurde. Im Urteil heisst es, dass die Arbeitslosenkasse nun den Entschädigungsanspruch neu verfügen und dabei die Ferien- und Feiertagsentschädigungen berücksichtigen muss. «Weder die im Zuge der Corona-Pandemie erlassenen Verordnungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung noch die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) herausgegebenen Weisungen bilden eine genügende Rechtsgrundlage für eine Abweichung von den gesetzlich vorgesehenen Lohnbestandteilen bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung», so die Begründung. Pro Betrieb können diese Entschädigungen mehr als zehn Prozent der gesamten Kurzarbeitsentschädigung ausmachen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.