Mitte Dezember 2025 hat das Landgericht Berlin bestätigt, dass die Buchungsplattform Booking.com mit ihren Bestpreis-Klauseln gegen das Kartellrecht verstossen hat und den entstandenen finanziellen Schaden ersetzen muss. «Booking.com kann sich weder auf eine Verjährungsfrist noch auf die Tatsache berufen, dass die Bestpreis-Klauseln notwendige Abreden darstellen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) zuvor entschieden hatte.
Das Gericht stellte fest, dass Booking.com zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die konkrete Höhe des Schadenersatzes wird nun in einem weiteren Verfahren geklärt», schreibt Marie Audren, Generaldirektorin von Hotrec (Hotel, Restaurants und Cafés in Europa) mit Sitz in Brüssel. Dies sei eine positive Nachricht, welche auch die grosse Amsterdamer-Sammelklage gegen Booking.com wegen wettbewerbswidriger Preisbeschränkungen untermauern würden, so Audren weiter.
Die Generaldirektorin erwähnt, dass sich Hotels noch bis Ende Januar 2026 bei der Hotrec-Sammelklage gegen Booking.com unter dem Link https://www.mybookingclaim.com/de/ beteiligen können. Schweizer Betriebe, die Fragen zu dieser Thematik haben, melden sich beim Rechtsdienst von GastroSuisse.
Booking.com erwidert: «Wir vertreten weiterhin die Ansicht, dass unsere frühere Verwendung von Paritätsklauseln, die wir in Deutschland seit 2016 nicht mehr anwenden, nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstossen hat und dass sie Reisenden und Partnern zugute kam, indem sie den Wettbewerb gefördert hat.»
Experten gehen davon aus, dass das Berliner Urteil keine direkten Auswirkungen für die Schweiz hat.