Erstinstanzlicher Gerichtsentscheid: Smood soll dem L-GAV-unterstellt werden

Oliver Borner – 07. April 2025
Die Online-Plattform Smood, welche gastronomische Angebote verkauft und ausliefert, soll aufgrund ihrer Tätigkeit dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes L-GAV unterstellt sein. Dies hat in erster Instanz das Arbeitsgericht des Kantons Genf entschieden.

Die Aufsichtskommission des L-GAV ist bei Plattformen wie Smood schon immer davon ausgegangen, dass diese mit ihren Geschäftsmodellen gastgewerbliche Leistungen erbringen, was von diesen bestritten wird. Die in der Aufsichtskommission vertretenen Verbände Hotel & Gastro Union, Unia, Syna, Swiss Catering Association SCA, GastroSuisse und HotellerieSuisse veranlassten daher im November 2023 beim Arbeitsgericht Genf eine Klärung.

Das Arbeitsgericht Genf hat die Unterstellung von Smood unter den L-GAV nun in einem erstinstanzlichen Urteil beschlossen. Damit sollen sowohl die Mitarbeitenden von SMOOD besser gestellt werden mittels eines Mindestlohns und verbindlichen Regeln bezüglich Arbeitszeit (die Fahrer werden beispielsweise neu auch während den Fahrpausen im Einsatz bezahlt), Ruhetagen und Ferien. Andererseits würden dann für Smood die gleichen Voraussetzungen wie für andere gastgewerbliche Anbieter in der Schweiz gelten.

L-GAV: Thema beschäftigt Gerichte

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Smood das Urteil an die nächste Instanz, den Cour de justice, weiterzieht. Mit dem zweitinstanzlichen Urteil wird frühestens in einem Jahr gerechnet.

Generell beschäftigt die Frage, welchen Gesetzgebungen und Gesamtarbeitsverträgen Essenslieferdienste unterstellt sind, derzeit die Gerichte. So hat am 5. Februar das Bundesgericht ein Urteil des Genfer Kantonsgerichtes bestätigt, wonach ein Essenslieferdienst aus dem Kanton Genf, dessen Kuriere für die Abwicklung der Bestellungen die App UberEats benutzen, Personalverleih betreibt und deshalb dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih unterstellt ist. Dies bedeutet konsequenterweise, dass in diesem Fall der GAV Personalverleih kombiniert mit den Lohn- und Arbeitszeitbedingungen des L-GAV der Gastgewerbes zur Anwendung kommt.