Covid-19-Härtefallhilfen: Liquidationsgewinne gelten nicht mehr als Verstösse

Oliver Borner – 28. November 2024
Unternehmen, die eine Covid-19-Härtefallunterstützung erhalten haben, dürfen während vier Jahren keine Dividenden ausschütten. Mit der Annahme der Motion von Ständerätin Johanna Gapany ist dieses Verbot nun Geschichte.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. November beschlossen, die von Ständerätin Johanna Gapany eingereichte Motion umzusetzen. Dank dieser Entscheidung gelten Liquidationsgewinne von Einzelunternehmen nicht länger als Verstoss gegen das Dividendenverbot der Härtefallhilfen.

Ungerechtigkeiten werden bereinigt

Während der Pandemie wurden Härtefallhilfen mit der Auflage gewährt, dass Unternehmen vier Jahre lang keine Dividenden ausschütten oder Kapitaleinlagen rückerstatten dürfen. Ziel war es, die Unterstützung ausschliesslich für die Stabilisierung der Betriebe einzusetzen. In der Praxis führte diese Regel in Einzelfällen zu ursprünglich nicht vorgesehenen Rückforderungen von Härtefallentschädigungen. Dies insbesondere bei Einzelunternehmen, die aus legitimen Gründen Liquidationsgewinne  – etwa infolge Pensionierung, Tod des Unternehmers oder die Kündigung eines Mietverhältnisses - erzielten.

Erfreut über den Entscheid zeigt sich der Branchenverband GastroSuisse. «Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Gerechtigkeit und Pragmatismus und ein klarer Erfolg für unsere Bemühungen», schreibt der Verband in einer Mitteilung.

Covid-19-Härtefallverordnung wird angepasst

Zur Umsetzung der Motion ist eine Anpassung der Covid-19-Härtefalverordnung 2020 und der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 notwendig. Der Bundesrat wird diese Anpassungen bis Ende April 2025 vornehmen.